Zuchtordnung Cesky Fousek – Böhmischer Rauhbart

Download Zuchtordnung Cesky Fousek zum Download | Stand: September 2023

Zuchtordnung Cesky Fousek zum Download | Stand: September 2023

1. Züchter und Zuchtrecht

Nach den Bestimmungen der Federation Cynologique Internationale (FCI) gilt als Züchter grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Deckaktes. Die Welpen können nur den Zwingernamen ihres Züchters tragen. Die Übertragung des Zuchtrechtes ist nur in folgenden Fällen möglich:

a.) bei Eigentumswechsel einer belegten Hündin, wenn der Eigentümer zustimmt, dass der Käufer als Züchter des zu erwartenden Wurfs gilt. Wenn die Hündin neuerlich vor dem Werfen den Eigentümerwechselt, ist zur Übertragung des Zuchtrechtes an den letzten Erwerber die Zustimmung des Eigentümers der Hündin zur Zeit des Belegens notwendig.

Hierzu sind dem Österreichischen Kynologenverband vorzulegen:

  • die Ahnentafel der belegt verkauften Hündin,
  • Wurfmeldung und Deckbescheinigung;

b.) wenn das Züchterrecht für einen Wurf einem anderen Züchter mit der ausdrücklichen  Genehmigung des zuständigenRassevereines (Zuchtwart) vertraglich überlassen wird (Zuchtmiete). Hierzu bedarf es außer der unter Punkt a)angeführten Voraussetzungen noch der Tatsache, dass die gemietete Hündin ab dem Zeitpunktvon 7 Wochen nach dem Belegen bis zum Absäugen der Welpen in Gewahrsam des Mieters gehalten wurde.

In beiden Fällen ist der Zuchtwart des Vereines und der Zuchtbuchführer des ÖKV  spätestens 14 Tage vor dem Werfen der Hündin mittels eingeschriebenen Briefes von diesem Vertrag zu verständigen. Erfolgt diese Verständigung nicht, so gilt nach wie vor der Verkäufer bzw. der Vermieter als Züchter.
 

2. Zuchtalter

Das für die Zuchtverwendung zulässige Alter ist als untere Grenze 18 Monate für Rüden und Hündin, als obere Grenze das vollendete 8. Lebensjahr für die Hündin für den Rüden besteht keine Altersbeschränkung. Ein Deckrüde kann pro Zuchtjahr dreimal zum Decken eingesetzt werden.

Stichtag ist in allen Fällen der Deckakt.


3. Verfahren zum Schutz der Mutterhündin

Nach einem Wurf darf eine Hündin frühestens in der übernächsten Hitze neu belegt werden. Dies ist zu unterstellen, wenn wenigstens 10 Monate zwischen zwei Deckterminen liegen. Bei Krankheit oder Tod der Mutterhündin eine Amme zur Aufzucht genommen, so ist dies innerhalb von drei Tagen dem Zuchtwart bekannt zu geben, der sich, oder ein von ihm Beauftragter, innerhalb von drei Wochen von der ordnungsgemäßen Ammenaufzucht zu überzeugen hat. Die dadurch entstehenden Unkosten trägt der Züchter. Im Falle der ordnungsgemäßen Ammenaufzucht entfällt die Schutzfrist der oben genannten zusätzlich auszulassenden Hitze der Hündin.

Unzulässig ist eine künstliche Besamung bei Zuchthündinnen!

 

4. Zuchtgenehmigung

Mindestens zwei Monate vor der zu erwartenden Hitze der Hündin muss der Hündinnenbesitzer um Zuchtgenehmigung beim Zuchtwart ansuchen. Aufgrund der Linienzucht werden vom Zuchtwart in der Regel drei Deckrüden zum Vorschlag gebracht. Der Besitzer der Zuchthündin kann sich dann einen dervorgeschlagenen Rüden für den Deckakt aussuchen. Die Deckakte sind dem Zuchtjahr zuzurechnen, in dem der Wurf fällt.

Deckrüden haben jährlich drei Deckungen frei. Bei nachweislich züchterisch wertvollen Rüden kann der Zuchtwart im Einvernehmen mit dem Zuchtausschuss für Deckingen für den Rüden genehmigen.

Bei Deckung über das vorgesehene Maß (z.B. aus der Biologie der Hündin bedingt), wird die Anzahl der Deckungen im folgenden Zuchtjahr entsprechend vermindert.

Deckrüden aus dem Ausland haben pro Kalenderjahr drei Deckungen frei. 

Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden gezüchtet werden, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen müssen:

  • HD (Hüftgelenksdisplasie) frei (A,B)
  • die jagdliche Eignung (HN) mindestens ein Zuchtpartner
  • eine Anlagenprüfung und eine Feld- und Wasserprüfung bestanden haben.
     

5. Zuchtzulassungsbedingungen

a.)  Zur  Zucht  dürfen  nur  schussfeste  Hunde  verwendet  werden!

b.) Die in Österreich geführten Zuchthunde müssen bis zum vollendeten Lebensmonat die jagdliche Eignung nachweisen. Hunde, die jünger als 2 Jahre sind und zur ZEP antreten, müssen den Nachweis  der  JE  bei Abgabe  der  Nennung  erbracht  haben.

c.) Die Hunde müssen HD (Hüftgelenksdisplasie) frei (A,B) sein. Die Erstellung der Röntgenaufnahmen und die Begutachtung ist ausschließlich durch eine FCI zertifizierte Gutachterin oder einen FCI zertifizierten Gutachter für HD durchzuführen. Für die Anerkennung muss dem Zuchtwart vor der Röntgen-Untersuchung eine schriftliche Mitteilung gemacht werden, wann die Röntgen-Untersuchung angesetzt ist sowie wer die Befundung durchführt. Dem Befund ist das vereinsinterne Röntgenbegleitschreiben vollständig ausgefüllt beizulegen.

Nach Absprache mit dem Zuchtwart ist ein Obergutachten an der Justus- Liebig-Universität Gießen möglich; dieser Antrag wird durch den Zuchtwart gestellt.

d.) Der Formwert muss mindestens "sehr gut" bei beiden Elternteilen sein, festgestellt von einem tschechischen Richter entweder bei einer vereinsinternen Pfostenschau in Österreich oder bei einer Clubschau in Tschechien

e.) Laut bei der Spurarbeit ist KEINE Zuchtvoraussetzung (Hund kann stumm sein)

Alle Hunde, die zur Zucht verwendet werden, müssen in dem Jahr, das dem Wurfdatum folgt, unbedingt zur Anlagenprüfung geführt werden, sofern sie vor dem 1. Oktober des Wurfjahres gewölft worden sind.

Hunde, die nach dem 1. Oktober gewölft worden sind, müssen spätestens im übernächsten Jahr zu einer Anlagenprüfung geführt werden.

Folgende Prüfungen sind abzulegen:

f.) Anlagenprüfung: Zuchthunde müssen bei einer Anlagenprüfung die Leistungen in den Fächern Nase,Suchenstil, Vorstehen, Anziehen und/oder Nachziehen, Arbeitsfreude, und in allen drei Fächern der Spurarbeit mit der Urteilsziffer 2 ablegen.

Hunde, die bei einer Anlagenprüfung die für die Zucht erforderlichen Mindestnoten nicht erreichen, müssen im gleichen Kalenderjahr bei einer Prüfung des ÖVfrV nochmals vorgestellt werden, um die für die Zuchtkriterien erforderlichen prüfungsmäßigen Zuchterfordernisse zu erreichen;

g.) Feld- und Wasserprüfung: Zuchthunde müssen eine vom ÖJGV anerkannte Feld- und Wasserprüfung wobei beide Prüfungen an ein und denselben Tag stattfinden müssen mit mindestens Urteilsziffer 3 im Fach "Nase" und in den Fächern "Suchenstil, Vorstehen, Anziehen und/oder Nachziehen, Federwildschleppe Ausarbeitung u. Bringen, Haarwildschleppe Ausarbeitung u. Bringen, Federwild Freiverloren Finden u. Bringen, Arbeitsfreude Feld, Freiverloren Schilf Finden u. Bringen, Stöbern Schilf, Bringen aus tiefem Wasser und Arbeit an der Ente" mindestens Urteilsziffer 2 oder VGP mit mindestens einem 3. Preis mit Urteilsziffer 3 im Fach "Nase"

h.) Zuchtergänzungsprüfung mit Note 2 in beiden Fächern - Standtreiben und Kreisjagd - absolvieren.

Es muss mindestens eine der oben angeführten Prüfungen beim ÖVfrV abgelegt werden.

 

6. Zuchtausschlussgründe in Kurzform

Von der Zucht ausgeschlossene Hunde sind Hunde:

a) mit Erbkrankheiten

b) mit ungenügendem Formwert mit

c) Entropium oder Ektropium (Rolllid)

d) mit angewölfter Stummel- oder Knickrute

e) mit Geschlechtsmissbildungen

f) die wesenschwach (z.B. schussscheu, wildscheu, stark schussempfindlich, leicht schussempfindlich, zu aggressiv, sehr nervös, stark ängstlich, Angstbeißer) sind. Hunde mit diesen zuchtausschließenden Eigenschaften bleiben auch dann von der Zucht ausgeschlossen, wenn sie sich bei späteren Vorstellungen wesensfest zeigen.

g) Hunde die nicht HD frei sind

h) mit nicht bestandener Zuchtergänzungsprüfung

i) mit groben jagdstörendem Verhalten im Laufe der Prüfung (ständiges Winseln, Bellen, Jaulen, Waidlaut)

j) bei denen zuchtausschließende Mängel operativ behandelt oder auf sonstige Weise korrigiert wurden.
Welpen aus Elterntieren, die die ZEP in Österreich nicht bestanden haben und trotzdem zurZucht im Ausland verwendet werden. deren Elterntiere nicht frei von zuchtausschließendenMängeln sind.

 

7. Zuchtsperre

Über einen Hund der bereits für eine Zucht verwendet wurde, kann vom Zuchtwart mit Absprache des Zuchtausschusses eine Zuchtsperre verhängt werden. Wenn Welpen aus mehreren Würfen Degenerationsmerkmale oder Wesensmängel zeigen und bei Anwendung der Erfahrenserkenntnisse auf den vererbenden Hund zurückgeschlossen werden kann. Der Bescheid über die Zuchtsperre ist dem Besitzer des Hundes per "Einschreiben" zuzustellen.

Version 9/2023 gemäß Beschluss der Generalversammlung am 17.09.2023 in Deutsch Haslau.

 

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